ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN


Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte

Die Sicherheit und Gesundheit Ihres Kindes ist unser oberstes Gebot! Hoppolino ist nicht nur Salzburgs einziger Indoor Spielplatz, er ist auch einer der sichersten Orte, um Ihren Kindern die Bewegungsmöglichkeiten zu bieten, die sie brauchen.

Sämtliche Spielgeräte entsprechen den höchsten sicherheitstechnischen Ansprüchen – natürlich vorausgesetzt, sie werden entsprechend den dafür vorgesehenen Richtlinien benutzt.

Bitte achten Sie darauf, dass sich Ihr Kind an die folgenden Regeln hält und den Anweisungen unseres geschulten Personals Folge leistet. Nur so können wir das größtmögliche Spielvergnügen garantieren.

Also, viel Spaß beim Spielen!

I. Bestimmung

Hoppolino ist ein Spielplatz, der der Erholung und der Gesundheit der Kinder dienen soll.

II. Benutzungsberechtigter Personenkreis


Der Spielplatz wurde für Kinder angelegt, sämtliche Spielgeräte können jedoch im Allgemeinen von Personen mit einem Körpergewicht bis zu 98 kg benutzt werden. Die Benutzung dieses Spielplatzes ist grundsätzlich allen Kindern im Alter bis zu 16 Jahren in gleichem Maße gestattet.

Der Kleinkinderbereich ist für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr reserviert. Natürlich haben auch die Eltern bzw. Aufsichtspersonen Zutritt zum Kinderspielplatz.

III. Öffnungszeiten

Hoppolino ist von Montag bis Freitag von 14.00 bis 19.00 Uhr und am Wochenende, an den Feiertagen und in den Ferien von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet. Hoppolino behält sich saisonbedingte Änderungen vor.

IV. Umfang der Benutzungsrechte

Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichartigen Ausbau des Spielplatzes bzw. auf sofortigen Ersatz für eine außer Betrieb gesetzte Attraktion besteht nicht. Für die Dauer von Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten können der Spielplatz oder einzelne Spielstationen gesperrt werden.

V. Haftung des Betreibers

Die Nutzung der verschiedenen Spielelemente erfolgt auf eigene Gefahr. Deren Sicherheit wurde durch den TÜV oder eine andere vergleichbare Einrichtung überprüft und wird von den Herstellern im Rahmen der Nutzungsvorschriften, wie etwa der Sprungordnung, gewährleistet. Die Gerätschaften entsprechen damit den höchsten Sicherheitsanforderungen, werden regelmäßig überprüft und gewartet, um die Beibehaltung dieses Standards fortlaufend sicher zu stellen.

Für Schäden, die Kindern, Eltern oder anderweitigen Besuchern im Hoppolino dennoch, etwa aufgrund von eigener unsachgemäßer Behandlung bzw. Handhabung der Gerätschaften resultieren, sind die Eltern, bzw. die anderen erwachsenen Begleiter oder Erziehungsberechtigten der Kinder verantwortlich.

Der Betreiber übernimmt k e i n e Aufsichtspflicht! Der Betreiber haftet bei Verletzungen durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für andere Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch falsche Benützung der Anlagen entstehen und die sich Kinder untereinander zufügen und nicht für den Verlust von mitgebrachten Gegenständen.

Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Besuchers entstehen.

Diese Regelung gilt auch für den Zeitraum einer Geburtstagsfeier.

VI. Verhalten im HOPPOLINO

1. Kinder haben ausschließlich in Begleitung eines Elternteils, eines Erziehungsberechtigten oder eines Aufsichtsberechtigten (das ist eine vom Erziehungsberechtigten ermächtigte, erwachsene Begleitperson) Zutritt ins Hoppolino.

2. Die Eltern und Begleiter der Kinder sind angehalten, die in die Räumlichkeiten des Hoppolino geführten Kinder in der Weise selbst zu beaufsichtigen, dass Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften vermieden werden.

3. Hinsichtlich der Benutzung sämtlicher Einrichtungen im Hoppolino gilt der Grundsatz einer pfleglichen und schonenden Behandlung. Bei grobem Verstoß gegen grundsätzliche Richtlinien können die betreffenden Personen ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Leitung oder seitens des von dieser entsprechend bevollmächtigten Person des Hoppolinos verwiesen werden. Dabei haben das betreffende Kind und dessen erwachsene Begleitperson das Hoppolino zu verlassen.

4. Die Eltern/Begleitpersonen sind für das Handeln der Kinder verantwortlich. Das beschäftigte Personal steht als Aufsichtspersonal an einzelnen Stationen zur Verfügung, ohne dass damit ein Betreuungsverhältnis begründet wird.

5. Das Klettern an den Außennetzen sowie auf nur von außen zugänglichen Teilen des Fun Parks ist untersagt. Außerhalb der Kleinkinderspielanlage haben Kinder unter 4 Jahren nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Bei der Benutzung sämtlicher Module des Hoppolinos sind die Füße mit Socken oder Strümpfen zu bekleiden.

6. Das unterschiedliche Alter der Kinder erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Besonders die größeren Kinder haben sich deshalb so zu verhalten, dass die kleineren durch sie keinen Schaden erleiden und ungestört spielen können.

7. Bei der Benutzung des Spielplatzes und beim Aufenthalt auf diesem sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.

8. Den Anweisungen des Hoppolino-Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

9. Auf dem Kinderspielplatz ist insbesondere Folgendes untersagt:
a. den Spielplatz außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren,
b. Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde)
c. außer auf besonders ausgewiesenen Bereichen des Hoppolinos Ballspiele aller Art durchzuführen
d. die Mitnahme von eigenem Spielzeug in die Spielanlage, vor allem harte, lose oder spitze Gegenstände. Das gilt auch für Erwachsene
e. Feuer oder Kerzen anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche pyrotechnische Dinge abzubrennen,
f. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen,
g. das Mitbringen von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Säuglingsnahrung).
h. der Verzehr von Speisen oder Getränken außerhalb des Gastronomie-Bereichs,
i. sich im Spielplatzbereich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufzuhalten.

10. Im gesamten HOPPOLINO herrscht Rauchverbot!

VII. Ausschluss von der Benutzung des Hoppolinos

a. Kinder können von der Benutzung des Spielplatzes und deren Einrichtungen für eine bestimmte Zeit oder ganz ausgeschlossen werden, wenn sie oder ihre Eltern den obigen Bestimmungen und der Zweckbestimmung des Hoppolinos zuwiderhandeln bzw. von den Aufsichtspersonen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten.
b. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
c. Unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1 können besonders unverträgliche Kinder für eine bestimmte Zeitdauer von der Benutzung des Spielplatzes ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt auch für erwachsene Personen bei entsprechendem Verhalten.

VIII. Schadensersatzansprüche des Betreibers

Wer das Hoppolino oder seine Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist dem Betreiber gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. . Für Schäden, welche durch Kinder auf dem Spielplatz mutwillig angerichtet werden, haften deren Eltern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Schadensanzeigen

Von den Benützern des Kinderspielplatzes bzw. deren Aufsichtspersonen wird erwartet, dass alle von ihnen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen Dritter bzw. festgestellten Mängel an den Spieleinrichtungen und Anlagen dem Personal unverzüglich gemeldet werden.

X. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Salzburg, 25. Mai 2007.



Druckversion im PDF-Format